Aufgaben der Organe der Freiwilligen Feuerwehr; Stellvertretung lt. StFWG §8:
(1) Der/Dem FwKdt obliegt die Führung und Vertretung der Freiwilligen Feuerwehr. Ihr/Ihm obliegen die laufende
Geschäftsführung der Freiwilligen Feuerwehr und die Durchführung der Beschlüsse des Feuerwehrausschusses und der
Wehrversammlung, die von ihr/ihm einberufen werden. Die/Der FwKdtStv ist auch außerhalb der Fälle des Abs. 7
Vorgesetzte/Vorgesetzter aller nicht gewählten Feuerwehrmitglieder und in dieser Funktion an die Anordnungen
der/des FwKdt gebunden. Die/Der FwKdt hat für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr
Sorge zu tragen und ist der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister für die Schlagkraft der Feuerwehr verantwortlich.
Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und des Feuerwehrausschusses haben die/den FwKdt bei der Durchführung
ihrer/seiner Aufgaben zu unterstützen.
(8) Die/Der FwKdt hat, ausgenommen die/den FwKdtStv, die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu ernennen und
abzuberufen. Deren Funktion erlischt mit Beginn der Funktionsperiode der/des neu gewählten FwKdt. Die Funktion der
Zugs und Gruppenkommandantinnen/der Zugs und Gruppenkommandanten endet jedenfalls mit Vollendung des 65.
Lebensjahres.